Anpassung der Betreuervergütung ab 2026:
Zum 1. Januar 2026 tritt eine umfassende Anpassung der Betreuervergütung in Kraft. Die Reform des VBVG soll rechtliche Betreuer und Behörden entlasten, dem gestiegenen Aufwand Rechnung tragen und mehr Klarheit in der Vergütungssystematik schaffen. In diesem Artikel fassen wir die wichtigsten Neuerungen, die neue Vergütungstabelle sowie die geplanten Übergangsregelungen übersichtlich zusammen.
Die Änderungen im Überblick
Die Reform bringt einige bedeutende Änderungen mit sich:
- Erhöhung der Fallpauschalen: Die Fallpauschalen sollen erhöht werden.
- Vergütungsstufe A entfällt: Es gibt künftig nur noch die Stufe 1 und Stufe 2. Die Stufe 1 entspricht der bisherigen Stufe B, wobei BetreuerInnen mit der ehemaligen Stufe A zukünftig ebenfalls in Stufe 1 eingruppiert werden sollen. Stufe 2 entspricht der ehemaligen Stufe C.
- Dauer der Betreuung: Es wird nur noch zwischen den ersten 12 Monaten der Betreuung und dem Zeitraum danach unterschieden.
- Wegfall von Sonderpauschalen: Dies betrifft die 30€-Sonderpauschale für hohes Vermögen (bzw. Erwerbsgeschäft oder Immobilie) sowie die Einmalzahlungen bei der Übernahme oder Abgabe an ehrenamtliche Betreuer.
- Streichung der Inflationsausgleichspämie: Die Zusatzpauschale in Höhe von 7,50€ entfällt ersatzlos.
- Wegfall der "Ambulant gleichgestellten Wohnform": Die Wohnform "ambulant gleichgestellt" wird im Gesetzestext gestrichen und soll fortan durch die Angabe "stationär" ersetzt werden, welche ebenfalls ambulante Wohnformen einschließt, sofern diese "Pflege- oder sonstige Unterstützungsleistungen mit umfassendem
Versorgungscharakter zur Verfügung zu stellen". Dies bedeutet, dass zukünftig nur zwischen "stationär" und "anderer Wohnform" unterschieden werden soll.
Die neue Vergütungstabelle ab 2026:
Vergütungstabelle 2026
Vergütungsstufe 1
Ehem. Tabelle B
| Vermögensstatus |
Gewöhnlicher Aufenthaltsort |
Nr. |
Dauer der Betreuung |
Monatliche Pauschale |
| Nicht mittellos |
Stationäre Einrichtung |
1.1.1.1 |
In den ersten zwölf Monaten |
233,00 € |
| Nicht mittellos |
Stationäre Einrichtung |
1.1.1.2 |
Ab dem 13. Monat |
115,00 € |
| Nicht mittellos |
Andere Wohnform |
1.1.2.1 |
In den ersten zwölf Monaten |
325,00 € |
| Nicht mittellos |
Andere Wohnform |
1.1.2.2 |
Ab dem 13. Monat |
192,00 € |
| Mittellos |
Stationäre Einrichtung |
1.2.1.1 |
In den ersten zwölf Monaten |
208,00 € |
| Mittellos |
Stationäre Einrichtung |
1.2.1.2 |
Ab dem 13. Monat |
98,00 € |
| Mittellos |
Andere Wohnform |
1.2.2.1 |
In den ersten zwölf Monaten |
247,00 € |
| Mittellos |
Andere Wohnform |
1.2.2.2 |
Ab dem 13. Monat |
144,00 € |
Vergütungsstufe 2
Ehem. Tabelle C
| Vermögensstatus |
Gewöhnlicher Aufenthaltsort |
Nr. |
Dauer der Betreuung |
Monatliche Pauschale |
| Nicht mittellos |
Stationäre Einrichtung |
2.1.1.1 |
In den ersten zwölf Monaten |
305,00 € |
| Nicht mittellos |
Stationäre Einrichtung |
2.1.1.2 |
Ab dem 13. Monat |
155,00 € |
| Nicht mittellos |
Andere Wohnform |
2.1.2.1 |
In den ersten zwölf Monaten |
427,00 € |
| Nicht mittellos |
Andere Wohnform |
2.1.2.2 |
Ab dem 13. Monat |
250,00 € |
| Mittellos |
Stationäre Einrichtung |
2.2.1.1 |
In den ersten zwölf Monaten |
275,00 € |
| Mittellos |
Stationäre Einrichtung |
2.2.1.2 |
Ab dem 13. Monat |
130,00 € |
| Mittellos |
Andere Wohnform |
2.2.2.1 |
In den ersten zwölf Monaten |
324,00 € |
| Mittellos |
Andere Wohnform |
2.2.2.2 |
Ab dem 13. Monat |
190,00 € |
Auswirkungen auf die Vergütung
Das positive Vorab: Die Vergütung für BetreuerInnen mit Vergütungsstufe A wird sich deutlich verbessern, da diese zukünftig mit den höheren Fallpauschalen der ehemaligen Stufe B vergütet werden. BetreuerInnen mit Vergütungsstufe A stellen aktuell ca. 5% der BetreuerInnen dar.
Für die restlichen BetreuerInnen mit Vergütungsstufe B und C zeichnet sich ein weniger einheitliches Bild. Unsere Berechnungen zeigen, dass Betreuerinnen und Betreuer der bisherigen Vergütungsstufe B und C in der Regel mit einer moderaten Erhöhung rechnen können.
Übergangsregelung
Damit der Wechsel nicht zu Abrechnungsproblemen führt, gelten folgende Übergangsregeln:
- Abrechnungsmonate, welche ab dem 01.01.2026 beginnen, werden nach der neuen Logik vergütet.
- Abrechnungsmonate, welche im Jahr 2025 beginnen, werden nach der alten Logik berechnet.
- Abrechnungsmonate, welche im alten Jahr beginnen und im neuen Jahr enden, werden nicht aufgeteilt, sondern nach der alten Logik berechnet.
- Ein Vergütungsantrag kann daher sowohl Monate enthalten, die bereits nach der neuen Logik berechnet wurden, als auch Monate, die noch nach der alten Logik abgerechnet werden.
Tipp: Vergütungen bequem in Karedo erstellen
Karedo wird die neue Vergütungstabelle 2026 automatisch zum Jahreswechsel berücksichtigen. Die neuen Fallpauschalen und Qualifikationsstufen werden automatisch berücksichtigt. Solltest du Betreuungen mit "ambulant gleichgestellter Wohnform" führen, empfiehlt es sich diese auf "stationär" zu stellen, da die Bezeichnung "ambulant gleichgestellt" keine Verwendung mehr findet. Die Fallpauschalen ändern sich hierdurch jedoch nicht.
Pflichtvorlage für NRW ab 01.04.2026
Das Bundesland NRW hat als erstes Bundesland von seinem Recht Gebrauch gemacht, eine einheitliche Vorlage für Vergütungsanträge vorzuschreiben. Ab dem 01.04.2026 müssen Vergütungsanträge in NRW verpflichtend mit einem einheitlichen PDF-Formular eingereicht werden.
Die Vorgaben dieses Formulars sind bereits in Karedo berücksichtigt. Karedo steht hierzu in engem Austausch mit dem Justizministerium, um die Einhaltung aller Anforderungen sicherzustellen.
In Karedo kann das Formular für Vergütungsanträge unter Einstellungen > Vergütungen auf das NRW-Formular umgestellt werden.
Weiterführende Links:
1. Gesetz zur Anpassung des VBVG:
https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/109/VO
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